Entscheidungen zu § 23a Abs. 1 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 90/13/0137

Bei der Beschwerdeführerin, einer Kommanditgesellschaft, fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt, die u.a. die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1982 und 1983 zum Gegenstand hatte. In seinem Bericht vom 24. Juni 1986 führte der Prüfer in Tz 16 u.a. aus, die für die Jahre 1982 und 1983 im Zuge der Betriebsprüfung errechneten Verlustanteile der Kommanditisten V und H seien gemäß § 23a EStG 1972 nicht ausgleichsfähig. Das Finanzamt erließ am 5. Augus... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.03.1991

RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0137

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §23a Abs1;
Rechtssatz: § 23 a Abs 1 EStG 1972 stellt darauf ab, ob zum Zeitpunkt der Verlustzuweisung positives Betriebsvermögen vorhanden war, und nicht darauf, ob sich das negative Betriebsvermögen gegenüber dem Vorjahr erhöht hat. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990130137.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.1991

RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0038

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §192;EStG 1972 §23a Abs1; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1990, 52;
Rechtssatz: Verlustanteile aus der Beteiligung des AbgPfl an einer GmbH u Co KG sind nicht abzugsfähig, solange dem Wohnsitzfinanzamt des AbgPfl keine Mitteilung von Bescheiden des Betriebsfinanzamtes der KG über die einheitliche und ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.05.1989

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