Entscheidungen zu § 14 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 91-99 von 99

RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0225

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §10;GrEStG 1955 §11;GrEStG 1955 §12;GrEStG 1955 §14; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/26 90/16/0201 2 Stammrechtssatz Im Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren können weder Irrtümer bei der Einreichung der Baupläne (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0115) noch bei der Errichtung des Wohnhauses mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis E 11.4.1991, 90/16/0038).... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.03.1992

TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 86/13/0003

Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden GmbH ist das Erstellen von Computerprogrammen bzw. die Verarbeitung von Daten. Gesellschafter waren ab 8. September 1976 die Ö-GmbH & Co KG (90 %) und E. (10 %). Letzterer war auch bis 30. Juni 1980 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Für die Jahre 1976 bis 1979 fand bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung statt, bei der unter anderem folgende Feststellungen getroffen wurden: 1. Aufwendungen für die Bewirtung von G... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.06.1990

RS Vwgh 1990/6/20 86/13/0003

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §14; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 50;
Rechtssatz: Der in § 14 EStG getroffenen Regelung betreffend die steuerliche Vorsorge für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche ist zu entnehmen, daß für andere (freiwillige) Abfertigungsansprüche keine steuerwirksame Vorsorge, etwa im Weg von Rückstellungen, getroffen w... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.06.1990

RS Vwgh 1990/6/20 86/13/0003

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §14; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1991, 50;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist, daß ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernstlich droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder daß der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist (H... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.06.1990

RS Vwgh 1990/5/4 AW 90/13/0012

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.05.1990

RS Vwgh 1990/5/4 AW 90/13/0012

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.05.1990

RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0173

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §299 Abs2;BAO §299;EStG 1972 §14;EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1972 §20 Abs1 Z3;EStG 1972 §20 Abs1 Z4;UStG 1972 §10 Abs1;UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 714) ist ein aufsicht... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.04.1989

RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0036

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: AbgRallg;BAO §22;B-VG Art7 Abs1;GebG 1957 §33 TP8;GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §14;StGG Art2; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 229;
Rechtssatz: Im abgabenrechtlichen Unterschied (§ 14 GrEStG im Verhältnis zu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.01.1989

RS Vwgh 1988/6/30 88/16/0095

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1955 §12 Abs2 Satz1;GrEStG 1955 §14; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989, 74;
Rechtssatz: Für einen vor dem 1.7.1987 abgeschlossenen Kaufvertrag kommt der in § 14 GrEStG 1955 normierte Steuersatz zur Anwendung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988160095.X03 Im RIS ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1988

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