Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde der M S, B, vertreten durch Amann Jehle Juen Rechtsanwälte Partnerschaft, Rankweil, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.04.2019, Zl X-9-2018/52230, betreffend Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit F... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.04.2020 Norm: VersammlungsG 1953 §8VersammlungsG 1953 §2 Abs1VStG §6
Rechtssatz: In einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist eine Interpretation des § 8 VersG dahingehend vorzunehmen, dass das Verbot für Ausländer, als Veranstalter oder als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten aufzutreten, nur mehr für „politische“ Ang... mehr lesen...