Entscheidungen zu § 52 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2007/07/11 VwSen-600064/5/Gf/Mu/Ga

Rechtssatz: Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Nach § 73 Abs.2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, der abzuweisen ist, wenn die Verzögerung ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.07.2007

RS UVS Kärnten 2003/05/22 KUVS-57-64/5/2003

Rechtssatz: Begründet der wiederaufnahmeantragstellende Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt seinen Antrag damit, dass aus den Baustellenblättern der Baustellen A sowie B hervorgeht, dass der Wiederaufnahmeantragsgegner als Bauleiter für diese Baustellen verantwortlich war und dass dieser Umstand erst in dem gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hervorgekommen ist, so kann dies als Wiederaufnahmegrund nicht durchdring... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.05.2003

TE UVS Steiermark 1997/03/20 30.3-10/97

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung gemäß § 21 Abs 1 zweiter Satz VStG ermahnt. Im erstinstanzlichen Strafverfahren wurde am 12.11.1996 ein Aktenvermerk abgegeben, wonach die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG verfügt wurde. Unterschrieben ist der Aktenvermerk von der zuständigen Sachbearbeiterin. Handschriftlich wurde am 22.11.1996 mit einer unleserlichen Unterschrift beigefügt "§ 52 ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 20.03.1997

RS UVS Vorarlberg 1994/04/21 1-0248/94

Rechtssatz: Der Tatvorwurf, welcher dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegt, unterscheidet sich vom Tatvorwurf des mit Aktenvermerk vom 20.10.1993 eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens nur hinsichtlich der Fahrzeugart. Im übrigen ist Identität hinsichtlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tathandlung (einschließlich des Kennzeichens des Fahrzeuges) gegeben. Da die Fahrzeugart, mit der die Geschwindigkeitsübertretung begangen wird, keine Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsü... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.04.1994

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