Norm: MRK Art6 Abs1 II2VStG §51e
Rechtssatz: Der österreichische VfGH ist in Fällen des Verwaltungsstrafverfahrens kein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt, wenn sich seine Überprüfungsbefugnis in den gegenständlichen Fällen auf die Verfassungsmäßigkeit des Strafverfahrens beschränkt. Ebensowenig entspricht der VwGH den Anforderungen eines solchen gerichtlichen Organs, wenn er die Entscheidungen der unteren Instanzen nicht in Bez... mehr lesen...