Entscheidungen zu § 49a Abs. 7 VStG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/10 95/17/0422

Mit Erkenntnis vom 27. März 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck schuldig erkannt, am 18. August 1994 zwischen 08.31 Uhr und 08.48 Uhr den näher bezeichneten PKW in Innsbruck in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt zu haben, ohne durch Verwendung eines Parkscheines die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kurzparkzonenabgabegeset... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.11.1995

RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0422

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs6;VStG §49a Abs7;
Rechtssatz: Die fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels eines (im konkreten Fall nach den Angaben des Beschuldigten der Strafbehörde erster Instanz übersendeten Euroschecks) Schecks kann nur im Falle rechtzeitiger Einlösung des Schecks erfolgen (dies ist im konkreten Fall zumindest bis zur Verhandlung vor dem UVS nicht geschehen). Ei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.11.1995

RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0422

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs4;VStG §49a Abs6;VStG §49a Abs7;
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels des beizugebenden Beleges erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist. In diesem Z... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.11.1995

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