Entscheidungsgründe: Der Kläger handelt mit Fahrzeugreifen. In seinem Unternehmen werden Reifen auch montiert. Die Betriebsstätte befindet sich in einer - meist verparkten - engen Gasse, weshalb Kunden des Klägers ihre Kraftfahrzeuge immer wieder "in der zweiten Spur" abstellen. Die Polizei tolerierte diesen Zustand "mehr oder weniger" bis zum 17. April 1990. An diesem Tag waren im Bereich der Betriebsstätte wieder einige Fahrzeuge "in zweiter Spur abgestellt", was zwei Polizist... mehr lesen...