Entscheidungen zu § 33 Abs. 3 VStG

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RS UVS Oberösterreich 1993/05/28 VwSen-220145/5/Ga/La

Rechtssatz: Im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist die Erstbehörde nicht gehalten, auch der Beschuldigten Parteiengehör zu gewähren, wenn deren Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen hat. Keine Mutwillensstrafe trotz aktenwidriger Behauptung der Nichtgewährung des Parteiengehörs gegen die Beschuligte bzw. deren Rechtsvertreter, weil dies gemäß § 33 Abs. 3 VStG ausgeschlossen ist. Hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn der Beschuldigten zur Last gelegt wird, di... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.05.1993

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