Entscheidungen zu § 31 Abs. 4 VStG

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RS UVS Kärnten 1995/05/31 KUVS-606/1/95

Rechtssatz: Zitiert die Behörde erster Instanz in ihrem Schreiben vom 5.9.1994 (abgefertigt am 5.9.1994) bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung lediglich § 103 Abs 4 KFG 1967 und führt den vermeintlichen Tatort sowie die vermeintliche Tatzeit an, so stellt dieses Schreiben in Ansehung der die Tat betreffenden Sachverhaltselemente keine den Erfordernissen des § 32 Abs 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung dar, weil die Bestimmung des § 103 Abs 4 KFG mehr... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 31.05.1995

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