Norm: EinstV §1EinstV §3EinstV §5EinstV §6BPGG §4
Rechtssatz: Die Abgrenzung zwischen dem anzurechnenden Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen des Bundespflegegeldgesetz zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BPGG §1BPGG §4EinstV §1EinstV §2WrEinstV §1WrEinstV §2WrEinstV §4WPGG §1Tir PBV §4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 4 WrEinstV (§ 4 EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten... mehr lesen...
Norm: ASVG §31 Abs5 Z23BPGG §4EinstV allgRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg
Rechtssatz: Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltung... mehr lesen...
Norm: ASVG §31 Abs5 Z23BPGG §4EinstV allgRL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg
Rechtssatz: Wenngleich sich die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG auf die Versicherten bzw Pflegegeldbeansprucher als davon Betroffene auswirken mögen, so sind doch die genannten Personenkreise nicht Adressaten der Richtlinien; der Hauptverband hat keine generelle gesetzlich... mehr lesen...
Norm: BPGG §4JN §42 Abs1 AbZPO §240 Abs3 CIIdZPO §477 Abs1 Z6 A3ZPO §477 Abs1 Z6 D6
Rechtssatz: Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). Insoweit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen i... mehr lesen...
Norm: BPGG §4BPGG §25 Abs2
Rechtssatz: Durch Art I Z 2 der am 1.7.1995 in Kraft getretenen BPGG-Novelle BGBl 1995/131 wurde § 4 Abs 4 BPGG ersatzlos aufgehoben. Damit wurde die Klagemöglichkeit bei den Arbeitsgerichten und Sozialgerichten für alle Pflegegeldstufen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt eingeführt. Gleichzeitig wurde allerdings in Art II Abs 1 der Novelle normiert, daß der Rechtsweg in bezug auf das Pflegegeld... mehr lesen...
Norm: BPGG §4EinstV §8oöEinstV §8oöPGG §4
Rechtssatz: Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" in § 8 in den Einstufungsverordnungen des Bundes wie auch des Landes Oberösterreich ist auf die vom Gesetzgeber (Verordnungsgeber) gewünschte Rechtsfolgenanordnung teleologisch zu reduzieren. Der Ausdruck "ohne weitere Prüfung" bezieht sich erkennbar zwar auf die Prüfung nach den §§ 1 und 2 EinstV, darf aber den dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung in... mehr lesen...