Norm: BPG §11 Abs1KO §48 Abs1
Rechtssatz: Hat der Arbeitgeber entgegen §11 Abs1 Satz1 BPG Pensionsrückstellungen nicht durch Wertpapiere gebildet, sondern-erkennbar Rückstellungszwecken gewidmete-Rückdeckungsversicherungen "zugunsten" der Arbeitnehmer abgeschlossen, ist §11 Abs1 Satz2 BPG darauf analog anwendbar. Der Anspruch gegen den Versicherer steht dem jeweiligen Arbeitnehmer dann insoweit als Sondermasse im Sinne des §48 Abs1 KO zur Verfü... mehr lesen...