Norm: ABGB §140 BcBDG §16
Rechtssatz: Ein krankheitshalber in den Ruhestand versetzter Beamter, dessen Krankheit geheilt und der daher wieder dienstfähig wäre, muß sich im Sinne des Anspannungsgrundsatzes - auch wenn kein Rechtsanspruch besteht, wieder in Dienst gestellt zu werden - um eine Wiederaufnahme in den Aktivstand bemühen. Wird dies von der Dienstbehörde abgelehnt, käme Anspannung auf ein höheres als das tatsächlich als Ruhegenuß bezo... mehr lesen...