Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke „BUZZ!" ua in der Warenklasse 9 für „Hardware, Software und Datenträger". Beginn der Schutzdauer war der 22. Mai 2001. Die Beklagte vertreibt eine Spielkonsole, die die Hard- und Softwarebasis für verschiedene Spiele ist. Seit November 2005 bewarb und verkaufte sie ein dafür entwickeltes Musik-Quiz, das sie mit „BUZZ" bzw „BUZZ!" bezeichnete. Das Spiel besteht aus einer (weiteren) Software und vier Steuereinheit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke „BUZZ!" ua in der Warenklasse 9 für „Hardware, Software und Datenträger". Beginn der Schutzdauer war der 22. 5. 2001. Sie verwendet die Marke nicht für solche Waren, sondern derzeit nur als Titel einer Zeitschrift. Die Beklagte vertreibt eine Spielkonsole, die die Hard- und Softwarebasis für verschiedene Spiele ist. Seit November 2005 bewirbt und verkauft sie ein für diese Spielkonsole entwickeltes Computer-Musik-... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §8 Abs1PatG 1970 §15 Abs1PatG 1970 §28 Abs1PatG 1970 §46 Abs1
Rechtssatz: Der Dienstgeber kann sich nicht dadurch seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung entziehen, daß er vor Ablauf der theoretisch längsten Laufdauer des Patentes nach § 28 Abs 1 PatG das Erlöschen des Patentes nach § 46 Abs 1 PatG herbeiführt (ÖBl 1986,59) oder auf seine Rechte an der Erfindung verzichtet (§ 15 Abs 1 PatG), aber weiterhin d... mehr lesen...
Norm: EO §399 Abs1 Z2EO §399 Abs1 Z4MSchG §33aPatG 1970 §28 Abs1PatG 1970 §147 Abs2
Rechtssatz: Ist infolge Ablauf der Dauer des Klagepatents (§ 28 Abs 1 PatG) der Anspruch auf Unterlassung von Patenteingriffen erloschen, ist dies dem Tatbestand des § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellen; da sich das - nachträgliche - Erlöschen des Anspruches hier unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es dazu keiner negativen Feststellungsklage. ... mehr lesen...