Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Zivilingenieur für Bauwesen, die Beklagte die mit der Errichtung und dem Betrieb der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen betraute Aktiengesellschaft. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger ein angemessenes Entgelt für die (angebliche) Verwendung von dessen Plänen für den Bau einer Autobahnstation in T***** am Nordufer des *****sees zahlen muss. Der Kläger erfuhr im Jahr 1996, dass die Beklagte einen Standort fü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** GmbH. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Masse aufgrund des angeblichen Eingriffs der Beklagten in Markenrechte der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin ist seit 1998 Inhaberin zweier österreichischer Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil: „TRAMONTANA Der wahre Stil des Landes". Diese Marken sind für die Klassen 25 (Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe) und 40 (Materialbearbe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 C1MSchG §53MSchG §56PatG 1970 §150 Abs1UrhG §86 Abs1UWG §9 Abs4
Rechtssatz: Der Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG ist ein aus dem § 1041 ABGB erwachsender Vergütungsanspruch für die ungerechtfertigte Verwendung eines Patentes. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patentes, also in der Regel einer angemessenen Lizenzgebühr. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin erzeugt und vertreibt elektrische Bohrmaschinen und dazugehörige Bohrer unter den Bezeichnungen "H TE 17" und "H TE 12". Der Beklagte bringt nicht von der Klägerin stammende Bohrer in Umhüllungen mit den Aufdrucken "Hammerbohrer TE 17/TE 12" und "Nut Hammerbohrer, auch für TE 17 und TE 12 passend" in den Verkehr. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, 1. zu unterlassen a) Hammerbohrer unter der Bezeichnung "TE 17/TE 12" in Ver... mehr lesen...