Entscheidungen zu § 8 Abs. 2 BAG

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RS UVS Oberösterreich 1997/04/11 VwSen-221431/6/Ga/La

Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs.1 BAG begeht eine von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 4.500 S bis 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.d dieser Vorschrift nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden. Jene Verpflichtung, auf die hier die Strafnorm verweist, findet sich im § 9 Abs.2 erster Satz BAG: Danach hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur z... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 11.04.1997

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