Entscheidungen zu § 7 Abs. 5 AWG 2002

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/6 2006/07/0021

Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Massenabfalldeponie. Die Errichtung und der Betrieb dieser Deponie gründen sich auf mehrere Genehmigungen und im Besonderen auf eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1993 in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1995. Die Deponie wurde nach den Angaben in der Beschwerde an die Vorgaben der Deponieverordnung angepasst. Nach Aufl... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.07.2006

RS Vwgh 2006/7/6 2006/07/0021

Index: 83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §7 Abs5;
Rechtssatz: § 7 Abs 5 AWG 2002 verknüpft die Ausstufung mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie in der Weise, dass das Ziel des Ausstufungsverfahrens, nämlich die Ungefährlichkeit der Abfälle, im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige (erst) mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie eintritt. Die Ausstufung zum Zwecke der Deponierung hat den Zwec... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.07.2006

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