Entscheidungen zu § 32 AWG 2002

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Oberösterreich 2000/04/07 VwSen-420268/17/Kl/Rd

Rechtssatz: Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 07.04.2000

TE UVS Niederösterreich 1999/07/22 Senat-BL-98-040

Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über F H Z gestützt auf §39 litb Z22 AWG eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 500,-- ausgesprochen.   Angelastet wurde Frau H Z, daß sie dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14.10.1996, *-A, nicht nachgekommen sei. Mit diesem B... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 22.07.1999

RS UVS Oberösterreich 1995/02/20 VwSen-210116/6/Ga/La

Rechtssatz: Wurde der Berufungswerber bereits zuvor wegen derselben Tat in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer bestraft, so kann er wegen dieser nicht nocheinmal als Abfallbesitzer bestraft werden, weil die Frage nach dem Verantwortlichkeitsgrund des Adressaten eines Schuldspruches nach § 39 Abs. 1 lit. b Z. 22 i.V.m. § 32 AWG nur die rechtliche Qualifikation betrifft, die Tat als solche jedoch unberührt läßt. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.02.1995

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