Norm: ASGG §54 Abs3
Rechtssatz: Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. Werden in einem weiteren Schriftsatz Klarstellungen hinsichtlich der bereits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen getroffen, so können diese Teile des Vorbringens be... mehr lesen...
Norm: ASGG §54 Abs2ASGG §54 Abs3ASGG §54 Abs4ASGG §58 Abs1B-VG Art89 Abs2EGV Maastricht Art177
Rechtssatz: Antrag an VfGH, § 54 Abs 2 bis 4 ASGG, die Wortfolgen "und Anträge nach Abs 2" und "oder einen solchen Antrag" in Abs 5 dieser Bestimmung sowie den zweiten Satz des § 58 Abs 1 ASGG als verfassungswidrig auzuheben. Entscheidungstexte 8 ObA 801/94 Entscheidungstext OGH 30.03.1995... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen wurde ab 8. Jänner 1975 die Arbeitszeit am Freitag in der Zeit von 6 Uhr 30 bis 11 Uhr 10 (mit einer zwanzigminütigen Mittagspause) für den Bauhof mit einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die Lohnzahlung sollte nach dieser Vereinbarung innerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Im Laufe des Jahres 1975 beabsichtigte die beklagte Partei die Umstellung auf bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung. Es kam zu Verhandlungen mit der klagenden Par... mehr lesen...