Norm: ARHG §72 Abs1RHStrÜbk Art8StPO §242StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine zwangsweise Vorführung eines im Ausland wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht ist durch Normen des internationalen Strafrechtes (Art 8 des RHStrÜbk, BGBl 1969/41) und innerstaatliche Normen (§ 72 Abs 1 ARHG) untersagt. Steht fest, dass der Zeuge nicht gewillt ist, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, ist das Gericht zur Verlesung seiner Aussage berechtigt. ... mehr lesen...
Gründe: A/ Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gernot P*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er von 1980 bis Mai 1985 in Linz und anderen Orten als kaufmännischer Geschäftsführer der V***-A*** Intertrading Gesellschaft mbH (V***) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieses Unternehmens zu verfügen, wissentlich dadurch mißbrauchte, daß er von Kemal O***, einem Provisionär der V***, e... mehr lesen...