Gründe: Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde (ua - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) der Angeklagte Traian Florin P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde (ua - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) der Angeklagte Traian Florin P***** des Verbrechens... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden - Urteil wurden Volodymyr M*****, Oleksiy L***** und Serhiy V***** (sowie Yaroslav O***** über dessen Rechtsmittel gesondert entschieden wird) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB (I.), Volodymyr M***** und Oleksiy L***** (sowie Yaroslav O*****) auch des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ing.Eduard M***** und Hermann K***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB im gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter (A.1. und 2.), der Angeklagte Ing.M***** zudem als Alleintäter (B.), der Angeklagte K***** überdies des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (C.) schuldig erkannt und hiefür zu gemäß § 43 a StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil w... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tomislav S***** der Verbrechen des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Satz zweiter Fall sowie zweiter Satz und 15 StGB sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tomislav S***** der Verbrechen des teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, ... mehr lesen...
Norm: ARHG §72 Abs1RHStrÜbk Art8StPO §242StPO §252 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine zwangsweise Vorführung eines im Ausland wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht ist durch Normen des internationalen Strafrechtes (Art 8 des RHStrÜbk, BGBl 1969/41) und innerstaatliche Normen (§ 72 Abs 1 ARHG) untersagt. Steht fest, dass der Zeuge nicht gewillt ist, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, ist das Gericht zur Verlesung seiner Aussage berechtigt. ... mehr lesen...
Gründe: A/ Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Gernot P*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er von 1980 bis Mai 1985 in Linz und anderen Orten als kaufmännischer Geschäftsführer der V***-A*** Intertrading Gesellschaft mbH (V***) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieses Unternehmens zu verfügen, wissentlich dadurch mißbrauchte, daß er von Kemal O***, einem Provisionär der V***, e... mehr lesen...