Norm: AlVG §9 Abs6AlVG §9 Abs7
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Fälligkeit der auflösungsabhängigen Ansprüche im Fall einer Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte (so schon 9 Ob A 2122/96s). Entscheidungstexte 8 ObA 2241/96h Entscheidungstext OGH 16.01.1997... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDAlVG §9 Abs5AlVG §9 Abs6AlVG §9 Abs7
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob die Parteien von einer unechten oder echten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ausgingen und unabhängig von der Art der späteren Erklärung des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr antreten zu wollen, bleiben diesem die auflösungsabhängigen Ansprüche (hier Abfertigung und Urlaubsentschädigung) gewahrt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der arbeitslo... mehr lesen...