Norm: 1.ZPMRK Art1 Abs1 II21.ZPMRK Art1 Abs1 V2MRK Art14AlVG §33
Rechtssatz: Der Anspruch auf Notstandshilfe nach österreichischem Recht ist ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1.ZPMRK, da er Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraussetzt. Wird einem an sich Anspruchsberechtigten die Notstandshilfe ausschließlich aufgrund der fehlenden österreichischen Staatsbürgerschaft verweigert, so ist Art 14 MRK anwendbar. ... mehr lesen...
Norm: 1.ZPMRK Art1MRK Art14AlVG §33
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufweist, das heißt kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist. Entscheidungstexte Bsw 17371/90 Entscheidungstext AUSL EGMR 16.09.1996 Bsw 17371/90 Bem: Gaygusuz gegen Österreich (T1a)Beisatz: Die Verw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 5. November 1984, U 426/84-10, schuldig gesprochen, am 20. Juli 1984 als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes (St 111.354) auf der Bundesstraße 65 im Bereich der Kilometermarke 34,4 in Untergroßau im Gemeindegebiet Sinabelkirchen durch mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn die innerhalb des rechten Fahrbahnrandes auf dem stehenden Motorfahrrad Puch Maxi L (St ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia5ABGB §1325 D7AlVG §33
Rechtssatz: Zweck der Notstandshilfe ist nicht die Entlastung des Schädigers. Sie stellt kein Erwerbseinkommen des Geschädigten dar, auf ihre Gewährung besteht kein unbedingter Rechtsanspruch. Entscheidungstexte 8 Ob 217/80 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 217/80 Veröff: ZVR 1982/2 S 23 2 ... mehr lesen...