Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten als Kraftfahrer im Baugewerbe beschäftigt, und zwar vom 6. 9. 2000 bis 10. 12. 2000, vom 2. 4. 2001 bis 7. 1. 2002, vom 2. 4. 2002 bis 2. 6. 2002, vom 2. 6. 2003 bis 18. 12. 2003, vom 29. 3. 2004 bis 31. 12. 2004, vom 29. 3. 2005 bis 28. 12. 2005, vom 2. 4. 2006 bis 22. 12. 2006 und vom 10. 4. 2007 bis 31. 12. 2007. Die Arbeitsverhältnisse, die dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter unterlagen, wurden -... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDAlVG §12 Abs1
Rechtssatz: Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht. In diesem Fall fehlt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Entscheidungstexte 9 ObA 271/98p Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AlVG §12 Abs1AlVG §12 Abs6AlVG §39 Abs4
Rechtssatz: Arbeitslosigkeit setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise die Auflösung des Arbeitsvertrages ist für die Erfüllung des Tatbestandes Arbeitslosigkeit nicht wesentlich. Es ist von einem eigenständigen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im AlVG auszugehen, wobei zwischen vertragsrechtlicher und versicherungsr... mehr lesen...
Norm: AlVG §12 Abs1
Rechtssatz: Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet wurde. Sollte das Organverhältnis aufrecht sein, deutet dies darauf hin, daß eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte; diesfalls sind aber weitere Indizien, welche für d... mehr lesen...
Norm: AlVG §12 Abs1AlVG §12 Abs3 liti
Rechtssatz: Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 Abs 1 AlVG ist gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht beziehungsweise bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit de... mehr lesen...