Entscheidungsgründe: Die Beklagte kaufte im Jahre 1976 ihr nunmehriges Wohnhaus K*****. Im Zeitraum "während oder nach Ankauf des genannten Hauses" pachtete sie mündlich von den Klägern, welche je zur Hälfte gundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 1972 KG K***** sind, eine Teilfläche in dem im
Spruch: [des Ersturteils] bezeichneten Ausmaß. Als jährlicher Pachtzins wurden S 300,-- vereinbart. Über die Bestanddauer wurden keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Die Beklagte ... mehr lesen...