Norm: ZPO §73 Abs2ZPO §464
Rechtssatz: Auch bei Rechtsbehelfen iSd § 73 Abs 2 ZPO ist die Zustellung der Gerichtsentscheidung an den Verfahrenshelfer gemeinsam mit dem Bestellungs- bzw Umbestellungsbeschluss Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs. Entscheidungstexte 2 R 326/01h Entscheidungstext LG Feldkirch 06.11.2001 2 R 326/01h ... mehr lesen...