Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. August 1984, 14 a Cg 487/83-13, aus dem Verschulden des Klägers (dieses Verfahrens) geschieden. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.804,66 zu bezahlen. Das Erstgericht sprach mit Urteil vom 8. Juli 1987 (ON 14) aus, daß der Kläger schuldig ist, in Abänderung des mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. August 1984, 14 a Cg 487/83-13, ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 24. Oktober 1953 die Ehe geschlossen, sie leben seit dem Jahre 1962 getrennt. Der Beklagte leistete der Klägerin seither freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,---. Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000,-- zu bezahlen. Sie begründete das Unterhaltsbegehren damit, daß sie nach einem Unfall und im Hinblick auf ihr Alter von 59 Jahren arbeitsunfähig sei. Eine... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 4. Jänner 1985 eine Wohnung in einem Haus der Klägerin. § 2 und § 8 des Mietvertrages bestimmten, daß das Mietverhältnis am 1. Jänner 1985 beginnt und am 30. Juni 1985 ohne vorherige Kündigung endet. Eine Kündigungsmöglichkeit während der Mietdauer war nicht vereinbart. In § 3 des Mietvertrages war monatliche Zinszahlung vereinbart. Mit der am 3. Dezember 1985 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Räumung. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 13.11.1986, GZ 7 a C 159/86-8 (nunmehr 5 Cg S 11/87 des Kreisgerichtes Ried i.I. als Arbeits- und Sozialgericht) wurde das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage zur Alterspension abgewiesen. Dieses Urteil wurde an die im Verfahren vor dem Erstgericht unvertretene Klägerin am 4.12.1986 zugestellt. Am 16.12.1986 beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrens... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten mit der
Begründung: zurück, dem Beklagtenvertreter sei der Bestellungsbeschluß zum Verfahrenshelfer samt Urteilsausfertigung am 3. Oktober 1986 zugestellt worden. Die am 6. November 1986 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet. Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Beklagten ist berechtigt. Laut Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 19. Februar 1987 wurde d... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.10.1980 wurde zu Sa 19/80 über das Vermögen der unter HRB 1825 im Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck protokollierten Firma "F*** K*** S*** Gesellschaft mbH" das Ausgleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum Ausgleichsverwalter bestellt. Über Antrag der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß des gleichen Gerichtes vom 17.12.1980 zu S 98/80 über das Vermögen der genannten Firma der Anschlußkonkurs eröffnet und ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagten wurde das erstgerichtliche Urteil ON 14 am 30.4.1985 zu Handen ihres gewählten Vertreters zugestellt. Am 10.5.1985 überreichte sie beim Erstgericht das ausgefüllte und unterfertigte ZPO-Formular Nr.1 ("Antrag auf Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe") und führte hierin aus: "Auf Grund der Aufkündigung ersuche ich um einen Rechtsanwalt für Verfahrenshilfe. Ich beabsichtige Berufung gegen das Urteil einzubringen". Dieses An... mehr lesen...
Begründung: Das von der Klägerin erhobene Feststellungs- und Herausgabebegehren wurde in beiden Vorinstanzen abgewiesen. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde laut Zustellausweis dem Vertreter der Klägerin am 10.Juli 1984 zugestellt. Die Revision weist die Eingangsstampiglie des Erstgerichtes mit dem Datum 19. September 1984 und den Vermerk "Briefumschlag", nicht aber einen Vermerk über eine Postaufgabe oder eine persönliche Überreichung auf. Die Revision wurde, wie sich aus ... mehr lesen...
Norm: ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Durch die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes wird der Lauf der Rechtsmittelfrist endgültig in Gang gesetzt. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass die betroffene Partei während des Laufes dieser - neuerlichen - Rechtsmittelfrist wiederum die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt. E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 352.652.- s.A. an die Klägerin. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten wurde vom Berufungsgericht, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß verworfen; im übrigen gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Beklagten keine Folge. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem damaligen frei gewählten Vertreter des damals nicht die Verfahrenshilfe gen... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. September 1983 aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 28. Februar 1984 nicht Folge. In dem im Verfahren C 607/84 des Erstgerichtes am 24. September 1984 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag vo... mehr lesen...
Begründung: Das das Unterhaltsbegehren der Klägerin abweisende Urteil des Erstgerichtes wurde dem im erstgerichtlichen Verfahren von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Hammerer am 14.11.1984 zugestellt. Am 28.11.1984 stellte die Klägerin persönlich beim Erstgericht unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beistellung ihres bisherigen Anwaltes Dr. Hammerer. Eine auf das Erlöschen des bestehenden Vollmachtsverhältnisse... mehr lesen...
Begründung: Für die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden: Beklagte) wurde mit Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.5.1982 (S.61 a) Rechtsanwalt Dr.Leander B zum Verfahrenshelfer bestellt, dem das Urteil des Erstgerichtes vom 9.4.1984 am 24.5.1984 zugestellt wurde. Mit Beschluß des Ausschusses der genannten Rechtsanwaltskammer vom 5.6.1984 wurde anstelle des bisherigen bestellt gewesenen Verfahrenshelfers Rechtsa... mehr lesen...
Norm: ZPO §125ZPO §464 Abs2 IZPO §464 Abs3 IIZPO §505 Abs2
Rechtssatz: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigun... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 LZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann keinesfalls ein schlüssiger Widerruf der dem frei gewählten Vertreter erteilten Prozeßvollmacht erblickt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 799/80 Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 799/80 7 Ob 642/83 Entscheidungstext OGH 16.06.1983... mehr lesen...
Norm: ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Zweck des § 464 Abs 3 ZPO ist die Erstreckung der Rechtsmittelfrist für jene im Verfahren nicht vertretene Partei, die nicht in der Lage ist, einen Bevollmächtigten selbst zu wählen und zu bevollmächtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 744/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 744/78 7 Ob 38/93 E... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §85ZPO §464 Abs3ZPO §467 Z5
Rechtssatz: Bleibt der mit einer Fristsetzung verbundene Verbesserungsauftrag, die Berufung anwaltlich unterfertigen zu lassen, erfolglos, dann ist die Berufung als "unwirksame Prozeßhandlung" zurückzuweisen. Entscheidungstexte 8 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 127/77 3 Ob... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Ein Verfahrenshilfeantrag hat auf den Ablauf einer zur Verbesserung der Berufung (Anwaltsfertigung) gewährten Frist keinen Einfluß. Entscheidungstexte 6 Ob 522/77 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 522/77 8 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 14.09.1977 8 Ob 127/77 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §36ZPO §64ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). Um aber dem Schutzzweck der
Norm: des § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer währ... mehr lesen...
Mit Aufkündigung vom 19. Juni 1973, 42 K 203/73-1, kundigte die Klägerin der Beklagten die im Hause Wien 7, K-Straße Nr. 41 gemietete Wohnung Nr. 3 zum 31. Juli 1973 gerichtlich auf. Gegen die vom Erstgericht erlassene Aufkündigung vom 25. Juni 1973 (ON 1) erhob die Beklagte rechtzeitig Einwendungen und beantragte deren Aufhebung. Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte die Beklagte, die vorgenannte Wohnung binnen 14 Tagen zu räumen und der Klägerin... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs1 AZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO handelt es sich um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist. Dieser Grundsatz hat auch für das außerstreitige Verfahren zu gelten. Im bezirksgerichtlichen Verfahren besteht eben die Möglichkeit, Rekurse zu Protokoll zu geben. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: VerfHG allgZPO idF VerfHG BGBl 1973/569 §464 Abs3 II
Rechtssatz: Mangels Vorlage des Vermögensbekenntnisses bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren durch die Partei, der bis dahin die Verfahrenshilfe noch nicht bewilligt worden war, wird die Berufungsfrist nicht verlängert. Entscheidungstexte 5 Ob 204/74... mehr lesen...
Norm: VerfHG BGBl 1973/569 ArtVIII §3ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Aus der sinngemäßen Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO idF BGBl 1973/569 folgt, dass für eine Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangt, die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Rechtsanwalt und einer Entscheidungsausfertigung an diesen, im Falle der Ablehnung des... mehr lesen...
Norm: ZPO §36ZPO §64ZPO §464 Abs3 Z5 II
Rechtssatz: Der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes ist das Ansuchen um Beistellung eines Armenanwaltes gleichzusetzen. Entscheidungstexte 4 Ob 649/71 Entscheidungstext OGH 18.01.1972 4 Ob 649/71 7 Ob 95/75 Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 95/75 Beisatz: Hier: Verfahrensh... mehr lesen...
Norm: ZPO §36ZPO §64ZPO §464 Abs3 Z5 II
Rechtssatz: Der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes ist das Ansuchen um Beistellung eines Armenanwaltes gleichzusetzen. Entscheidungstexte 4 Ob 649/71 Entscheidungstext OGH 18.01.1972 4 Ob 649/71 7 Ob 95/75 Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 95/75 Beisatz: Hier: Verfahrensh... mehr lesen...
In der gegenständlichen Rechtssache legte die Klägerin nach Zustellung des erstgerichtlichen Urteils innerhalb der Berufungsfrist ein vorschriftsmäßiges Armenrechtszeugnis vor und beantragte die Bewilligung des Armenrechtes sowie die Beigabe eines Armenvertreters zur Einbringung einer Berufung gegen dieses Urteil. Infolge Bewilligung ihres Antrages (durch das Rekursgericht) wurde dem gemäß § 66 Abs 2 ZPO vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zunächst bestellten Armenanwalt der Bestellu... mehr lesen...
Norm: ZPO §108ZPO §464 Abs3
Rechtssatz: Die Berufungsfrist für die arme Partei beginnt erst mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenvertreter. Hat der Armenvertreter vor Zustellung des Bestellungsbeschlusses Akteneinsicht genommen, so ist dies für den Lauf der Berufungsfrist ohne Belang. Entscheidungstexte 5 Ob 96/71 Entscheidungstext OGH 28.04.1971 5 Ob 96/71... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §93ZPO §464 Abs3
Rechtssatz: Die vom Bevollmächtigten einer Partei in deren Namen rechtzeitig eingebrachte Berufung ist im Falle ihrer Verbesserungsbedürftigkeit dem Bevollmächtigten zur Verbesserung zurückzustellen. Die Zurückstellung des Schriftsatzes an die Partei selbst bewirkt nicht den Lauf der Verbesserungsfrist. Bestand der verbesserungsbedürftige Mangel nur im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, kann dieser M... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §7 Abs2ZPO §85ZPO §128 Abs1ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Wurde der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes erst nach Ablauf der Berufungsfrist - wenn auch innerhalb der vom Gericht nach § 85 ZPO wegen mangelnder rechtsfreundlicher Fertigung gesetzten Verbesserungsfrist - gestellt, dann ist er verspätet. Daran vermag auch die im Gesetz nicht vorgesehene nochmalige Zustellung der Urteilsausfertigung an den bestellten Armenvertre... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die auf Zahlung von Lohn in der Höhe von 1500 S gerichtete Klage abgewiesen, weil es als erwiesen annahm, daß dem Kläger nur mehr ein Lohnanspruch von 20.62 S zustand, der aber durch Aufrechnung im Prozeß mit einer Gegenforderung von 600 S erloschen sei. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 17. Juni 1969 zugestellt. Am 23. Juni 1969 brachte der Kläger beim Erstgericht eine Berufung ein, in der er erklärte, gegen das Urteil vom 9. Juni 1969 des Arbeitsgerichts Wien Ber... mehr lesen...