Begründung: Mit seiner Mahnklage begehrte der Kläger 9.600 EUR sA aus einer Teilrechnung vom 16. 3. 2007. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Einspruch. Termin für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung war der 24. 10. 2007. Vor dieser Tagsatzung langte am 12. 10. 2007 ein vorbereitender Schriftsatz des Klägers ein, in dem er das Klagebegehren um 5.488,48 EUR sA auf 15.088,48 EUR sA ausdehnte. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 18. 10... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner Mahnklage begehrte der Kläger 7.200 EUR sA. Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob die zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beklagte Einspruch. Vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung langte ein Schriftsatz des Klägers ein, in dem er das Klagebegehren auf 16.986,31 EUR sA ausdehnte. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte erschien nicht zur Verhandlung am 24. Oktober 2007. Über Antrag des Klägers erließ das Erstgericht ein Versäumun... mehr lesen...
Norm: ZPO §396 Abs1 DZPO §396 Abs2 DZPO §397aZPO §442a Abs1 Satz2
Rechtssatz: Dehnt der Kläger nach einem Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl das Klagebegehren aus und ergeht darüber ein Versäumungsurteil, so ist der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil ungeachtet des § 442a Abs 1 Satz 2 ZPO im Umfang der Klageausdehnung zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 147/08h Entscheidungstext O... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der am 10. 3. 2003 eingebrachten (später überwiesenen) Mahnklage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 1.500 sA als offenes Honorar für erbrachte anwaltliche Leistungen; in der Folge wurde dieses Begehren auf EUR 2.640,99 sA ausgedehnt. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren mittels Einspruches dem Grunde und der Höhe nach. In der vorbereitenden Tagsatzung vom 11. 6. 2003 erschien nach dem Inhalt des Protokolls für die klagenden Part... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall mit der am 29. 6. 2004 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage Schadenersatz in Höhe von EUR 9.760 sA. Die beklagten Parteien erhoben gegen den am 13. 7. 2004 erlassenen Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch. Das Erstgericht beraumte für den 15. 11. 2004 die vorbereitende Tagsatzung an, zu der es unter anderen die Parteienvertreter lud. Zu dieser Tagsatzung erschien zwar der Kläger, nicht aber auch der (damalige) Klagevertr... mehr lesen...
Norm: ZPO §442a Abs1
Rechtssatz: Der Kläger hat auch im bezirksgerichtlichen Verfahren keinen Widerspruch gegen ein (negatives) Versäumungsurteil. Entscheidungstexte 2 Ob 134/05b Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 134/05b Veröff: SZ 2005/113 7 Ob 208/05x Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 208/05x ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Widerspruch der Klägerin gegen das Versäumungsurteil vom 3.5.2005 zurück. Rechtlich erachtete das Erstgericht, dass Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil nicht mehr erhoben werden könne, wenn sich die später säumige Partei bereits durch schriftliches Vorbringen zur Sache geäußert habe. Die Klägerin könne keinen Widerspruch gegen ein gegen sie erlassenes Versäumungsurteil erheben, da die Erhebung der Klage ein sch... mehr lesen...
Norm: ZPO §398a Abs1ZPO §442a Abs1
Rechtssatz: Der Kläger kann grundsätzlich keinen Widerspruch gegen das klagsabweisende Versäumungsurteil erheben. Entscheidungstexte 40 R 177/05h Entscheidungstext LG für ZRS Wien 28.06.2005 40 R 177/05h Schlagworte Säumnis des Klägers, Vorbringen zur Sache European Case Law Ident... mehr lesen...
Begründung: Zur ersten Tagsatzung am 3. 6. 1998 erschienen beide Parteien. Zur folgenden (ersten) mündlichen Streitverhandlung vom 8. 7. 1998 erschien für die klagende Partei, die nunmehrige Gemeinschuldnerin (nach Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch den Klagevertreter) niemand. Das Erstgericht erließ über entsprechenden Antrag der beklagten Partei daraufhin ein negatives Versäumungsurteil in Form eines Urteilsvermerks (ON 6). Dagegen erhob die klagende P... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung beider Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 472.341,95 s.A. Sie brachte vor, sie habe dem Erstbeklagten Reifen verkauft; der Klagsbetrag sei der noch offene Kaufpreisrest. Der Zweitbeklagte sei dieser Kaufpreisschuld als Mitschuldner beigetreten. Lediglich der Zweitbeklagte erstattete die mit schriftlichem Beschluß aufgetragene Klagebeantwortung. Das Erstgericht beraumte darauf die Verhandlungstagsatzung für den ... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aZPO §398ZPO §442ZPO §442a Abs1
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem ein Versäumungsurteil infolge eines nach den §§ 397a bzw 398 ZPO unzulässigen Widerspruchs aufgehoben wurde, ist anfechtbar. Der in § 397a Abs 3 letzter Satz ZPO angeordnete Rechtsmittelausschluss erstreckt sich nur auf solche Beschlüsse, denen ein danach zulässiger Widerspruch zugrunde liegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §397aZPO §398ZPO §399ZPO §442a Abs1ZPO §442 Abs3
Rechtssatz: Ein nach (rechtzeitiger) Erstattung der Klagebeantwortung ergangenes Versäumungsurteil kann nicht mit Widerspruch bekämpft werden. Ein solcher Widerspruch kann auch nicht als Berufung umgedeutet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 576/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 576/91 ... mehr lesen...
Am 13. 1. 1982 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 9. 12. 1981, 2 C 1130/81, die Fahrnisexekution. Am 26. 1. 1982 wurde die Pfändung durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll vorgenommen. Dabei wurde der Bewilligungsbeschluß der Verpflichteten zugestellt. Am 3. 3. 1982 brachte die Verpflichtete vor, daß ihr mit dem gleichzeitig vorgelegten (rechtskräftigen) Beschluß de... mehr lesen...