Norm: KO §110 Abs4ZPO §124ZPO §426 Abs2
Rechtssatz: Der Beschluss des Konkursgerichts, mit dem die Frist für die Prüfungsklage festgesetzt wird, ist den bei der Verhinderung nicht anwesenden Konkursgläubigern in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen; vorher beginnt die Klagefrist nicht zu laufen. Entscheidungstexte 1 Ob 113/07k Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 113/07k Veröff... mehr lesen...
Norm: ZPO §426 Abs2ZPO §524
Rechtssatz: Unter "Ausführung des Beschlusses" ist auch seine allenfalls vorliegende rechtsgestaltende Wirkung zu verstehen; die Rechtsgestaltung tritt nach § 426 Abs 2 ZPO mit der Zustellung an die Parteien ein. Eine mit konstitutiver Wirkung zuerkannte aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen einen rechtsgestaltenden Beschluß ginge daher in Leere. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2ZPO §426 Abs2
Rechtssatz: Erst ab Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses an den betreibenden Gläubiger wird die Frist des § 256 Abs 2 EO gehemmt. Entscheidungstexte 3 Ob 146/65 Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 146/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003602 Dok... mehr lesen...