Begründung: Im gegenständlichen Schadenersatzprozess kontaktierte das Erstgericht den Sachverständigen ***** bereits im Juli 2002 bezüglich der Erstattung eines Gutachtens. Der Sachverständige teilte mit, grundsätzlich bereit zu sein, die Sachverständigentätigkeit zu übernehmen. Aufgrund der Vielzahl an Gutachten, die er bearbeite sei jedoch zu befürchten, dass er erst zum Jahreswechsel freie Kapazitäten habe (ON 26). Mit Beschluss vom 24.1.2003 (ON 38) bestellte das Erstgericht ***... mehr lesen...
Norm: ZPO §354 Abs1
Rechtssatz: Verhängung einer Ordnungsstrafe für säumigen Sachverständigen bei nicht genügender Entschuldigung. Entscheidungstexte 2 R 208/03f Entscheidungstext OLG Graz 08.01.2004 2 R 208/03f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2004:RG0000035 Dokumentnummer JJR_2004... mehr lesen...