Entscheidungen zu § 300 Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1983/12/22 6Ob824/83

Norm: ZPO §300 Abs1ZPO §328 Abs1ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
Rechtssatz: Überträgt der Senat (mit Ausnahme der Parteienvernehmung) sämtliche Beweisaufnahmen - ohne erkennbare Bedachtnahme auf die Umstände, die bei jedem einzelnen Beweismittel für eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung sprechen könnten - global einem Senatsmitglied als beauftragtem Richter, stellt eine solche Vorgangsweise im Ergebnis eine Umgehung der Vorschriften übe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1983

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