Norm: ZPO §300 Abs1ZPO §328 Abs1ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
Rechtssatz: Überträgt der Senat (mit Ausnahme der Parteienvernehmung) sämtliche Beweisaufnahmen - ohne erkennbare Bedachtnahme auf die Umstände, die bei jedem einzelnen Beweismittel für eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung sprechen könnten - global einem Senatsmitglied als beauftragtem Richter, stellt eine solche Vorgangsweise im Ergebnis eine Umgehung der Vorschriften übe... mehr lesen...