Begründung: Johann D*** war Eigentümer von Liegenschaften, die er samt den darauf befindlichen Gebäuden seit dem 11. September 1980 bei der beklagten Partei feuerversichert hatte. Die Versicherung wurde mit 3. Oktober 1986 storniert. Dem Versicherungsverhältnis lagen unter anderem die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. Nach Art. 5 Abs 2 lit a dieser Bedingungen gilt als Ersatzwert bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäude... mehr lesen...