Entscheidungen zu § 257 Abs. 1 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1990/2/6 10ObS435/89

Entscheidungsgründe: Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension (richtig ab 1. Oktober 1987) ab. Es stellte fest, daß der am 18. August 1927 geborene Kläger in den letzten 15 Jahren als Bauhilfsarbeiter tätig war und insgesamt (in Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien) 177 Beitragsmonate erworben hat. Der Kläger kann noch leichte Arbeiten verrichten. Ausgenommen sind Arbeiten auf Gerüsten, am Fließband und solche, die... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.02.1990

RS OGH 1990/2/6 10ObS435/89

Norm: ZPO §231 Abs1ZPO §257 Abs1ZPO §503 C6
Rechtssatz: Eine Außerachtlassung der Fristen der §§ 231 Abs 1 und 257 Abs 1 ZPO stellt nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wenn hiedurch die sachgemäße Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung unmöglich gemacht wird. Entscheidungstexte 10 ObS 435/89 Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 435/89 Veröff: SSV - NF 4/13 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.02.1990

RS OGH 1956/7/11 7Ob352/56, 1Ob251/69, 3Ob640/78

Norm: ZPO §257 Abs1ZPO §477 Abs1 Z4 D4ZPO §503 Z2 c6
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 257 Abs 1 ZPO mag allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, er bildet aber keinesfalls einen NG und insbesondere nicht den der Z 4 des § 477 ZPO. Entscheidungstexte 7 Ob 352/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 7 Ob 352/56 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.07.1956

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