Die J GesmbH (in der Folge als GesmbH bezeichnet) begehrte mit einer am 13. 5. 1983 zu 14 Cg 231/83 beim Erstgericht eingebrachten und den beiden Beklagten am 19. bzw. 20. 5. 1983 zugestellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 1 381 694.77 S sA mit der Begründung: , sie habe auf Bestellung der Beklagten an deren Haus in S umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt, wofür iS von 12 gelegten Teilrechnungen der Klagsbetrag aushafte. Die B... mehr lesen...