Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top. Nr. 13 in dem den Antragsgegnern gehörenden Haus Wien 17., Leitermayergasse 3. Das von der Antragstellerin gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht faßte nachstehenden Sachbeschluß: 1. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für die Wohnung top. Nr. 13 im Haus Wien 17., Leitermayergasse 3, im Jahr 1984 um S 1.309,40 überschritten haben. Die Antragsgegner sind schuldig, der Antr... mehr lesen...