Norm: §41 ZPO, §23 Abs5 RATG
Rechtssatz: Bei der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist der doppelte Einheitssatz nur dann zuzusprechen, wenn die Partei am selben Ort wohnt wie der auswärtige Rechtsanwalt oder die Lage des Rechtsstreitesund die Höhe des Streitwertes die Bestellungeines Anwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßi... mehr lesen...