Begründung: Die Klägerin begehrt von den Beklagten - gestützt auf die in den mit ihnen abgeschlossenen Wohnungsreservierungs- und Kaufverträgen enthaltenen diesbezüglichen Vereinbarungen - die anteilige Nachzahlung von Baukosten in der Höhe von 1,039.691,90 S s.A. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil nicht die Klägerin von ihnen eine Nachzahlung zu fordern habe, sondern sie vielmehr gegen die Klägerin einen anteiligen Anspruch auf Rückzahlung zuviel bez... mehr lesen...