Norm: ZPO §121 Abs1ZustG §22
Rechtssatz: Ein internationaler Rückschein ist eine "Bestätigung über die erfolgte Zustellung" im Sinne des Zustellgesetzes. Entscheidungstexte 10 Ob 2148/96x Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 Ob 2148/96x 5 Ob 6/13p Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 6/13p Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §121 Abs1ZustG §7
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig Zustellung unmittelbar durch die Post wird gemäß § 7 ZustellG dadurch geheilt, daß die Entscheidung dem Adressaten tatsächlich zukommt. Entscheidungstexte 5 Ob 545/84 Entscheidungstext OGH 15.05.1984 5 Ob 545/84 10 Ob 99/00g... mehr lesen...
Norm: ZPO §121 Abs1ZustG §11 Abs1
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels internationalen Rückscheines im Sinne des § 121 Abs 1 ZPO nicht vor, wäre also gemäß § 11 Abs 1 ZustellG im Rechtshilfeweg zuzustellen gewesen, ist eine dennoch mit internationalem Rückschein vorgenommene Zustellung gesetzwidrig und (bis zur allfälligen Heilung des Zustellungmangels) unwirksam. Sie kann daher auch die Rechtsmittelfrist nicht in ... mehr lesen...