Entscheidungsgründe: Der Kläger, ein in § 29 KSchG genannter Verein, begehrt die Feststellung, dass der Beklagten „keine Forderung, insbesondere aus dem am 14. 4. 2005 abgeschlossenen Trainingsvertrag für die Bezahlung weiterer Entgelte für Fitness bzw Infrarot und Power Plate/Swingvibe sowie Zinsen und Inkassospesen, gegenüber Frau R***** C*****“ (in weiterer Folge: Vertragspartnerin der Beklagten) zustehe. Er brachte dazu vor, dass die Vertragspartnerin mit der Beklagten am 14. 4.... mehr lesen...