Norm: DSt 1990 §77 Abs3StPO §58 Abs3StPO §81 Abs1StPO §83 Abs2StPO §89 Abs2 B
Rechtssatz: Wegen Fehlens entsprechender Bestimmungen im Disziplinarstatut sind die Regelungen der §§ 58 Abs 3 zweiter und dritter Satz, 81 Abs 1, 83 Abs 2 erster Satz, und 89 Abs 2 zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden (§ 77 Abs 3 DSt), sodass ein Disziplinarbeschuldigter zwar mehrere Verteidiger bevollmächtigen kann, Zustellungen an ihn aber als bewirkt gelten, sob... mehr lesen...
Norm: StPO §81 Abs1 Z4 AStPO §199 Abs2
Rechtssatz: Zur Verzögerung von Beweisanträgen: Vom Erfordernis, im Beweisantrag zu begründen, weshalb der Beweis überhaupt das erwartete Ergebnis bringen könne, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen erst in einem späten Verfahrensstadium behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die of... mehr lesen...
Norm: StPO §81 Abs1 Z4 AStPO §199 Abs2
Rechtssatz: Zur Verzögerung von Beweisanträgen: Vom Erfordernis, im Beweisantrag zu begründen, weshalb der Beweis überhaupt das erwartete Ergebnis bringen könne, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen erst in einem späten Verfahrensstadium behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die of... mehr lesen...