Norm: StPO §52 Abs1StPO §54 Abs1
Rechtssatz: Einen "Wohnsitz" iS der §§ 52, 54 StPO, welcher Begriff mit jenem nach § 66 JN übereinstimmt, hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt bildet keinen hinreichenden Beweis für das Begründen oder Aufheben eines Wohns... mehr lesen...
Norm: StPO §36 Abs3StPO §54 Abs1
Rechtssatz: Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach § 54 Abs 1 StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betret... mehr lesen...