Norm: StPO §495 Abs2
Rechtssatz: Die Sonderbestimmungen des § 495 Abs 2 StPO betreffend die Zuständigkeit zur Beschlußfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) sind (ebenso wie Abs 1 dieser Verfahrensbestimmung) nur insoweit aktuell, als nicht nach § 494 a (Abs 1) StPO eine Zuständigkeit des im neuen Verfahren erkennenden Gerichtes Platz greift, sohin ausschließlich in den Fällen des § 55 Abs 2 StGB oder eines Ents... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurden der am 12.Februar 1972 geborene Oliver C*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (in der zum Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Fassung) und der am 8.Dezember 1971 geborene Mario H*** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB (gleichfalls aF) schuldig erkannt. Darnach haben am 21.April 1987 in Klagenfurt 1. Oliver C*** ein Rennfahrrad im Wert von 6.900 S dem Pedro A*** mit dem... mehr lesen...