Entscheidungen zu § 45a Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1988/10/4 15Os104/88, 14Os124/15i, 12Os94/18t, 13Os21/21v

Norm: StPO §39 Abs1 AStPO §45a Abs1StPO §281 Abs1 Z1aZPO §292
Rechtssatz: Die Zulassung eines Rechtsanwaltsanwärters, der weder in der Verteidigerliste eingetragen war noch die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hatte und dem auch das Erfordernis jener Prüfung nicht erlassen worden war, zur Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 39 Abs 1, 45 a Abs 1 StPO, bewirkt Urteilsnichtigk... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.10.1988

RS OGH 1983/5/5 13Os60/83

Norm: StPO §45a Abs1StPO §286
Rechtssatz: Gemäß § 286 StPO muß der Angeklagte im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof einen Verteidiger haben. Darnach muß entweder ein Rechtsanwalt oder ein Verteidiger in Strafsachen einschreiten. Die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung hat gemäß § 45 a Abs 1 StPO nur für die Verteidigung vor dem Schöffengericht Bedeutung. (Ausführungen nur im Akt). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.05.1983

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