Norm: StPO §261StPO §263 DStPO §450StPO §458 Abs5
Rechtssatz: Das Anklagerecht des Staatsanwaltes wird im bezirksgerichtlichen Verfahren durch ein gemäß den §§ 261, 458 Abs 5 StPO in der Hauptverhandlung gefälltes, keine Sachentscheidung enthaltendes Unzuständigkeitsurteil ebensowenig konsumiert, wie durch einen außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Unzuständigkeitsbeschluß gemäß dem § 450 StPO. Diese (erwähnten) Unzuständigkeitserklärungen... mehr lesen...