Norm: StPO §255 Abs3StPO §281 Abs1 Z5 BStPO §318StPO §457
Rechtssatz: Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein. Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Beweismittelcharakter zu. Entscheidungstexte 11 Os 47/04 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StAG §4 Abs1StAG §4 Abs3StPO §31 AStPO §457
Rechtssatz: Das "Adhoc-Hinzuziehen" eines Rechtspraktikanten als Bezirksanwalt konnte keine Wirksamkeit entfalten, steht doch gemäß § 4 Abs 3 StAG die ersatzweise Bestimmung eines Anklagevertreters vor dem Bezirksgericht ausschließlich dem Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu. Entscheidungstexte 11 Os 53/97 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §31 Satz2 AStPO §457
Rechtssatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des öffentlichen Anklägers ist gesetzwidrig. Entscheidungstexte 12 Os 4/93 Entscheidungstext OGH 18.02.1993 12 Os 4/93 15 Os 42/05y Entscheidungstext OGH 02.06.2005 15 Os 42/05y Auch; Beisatz: Eine Hauptverhandlung wegen... mehr lesen...
Norm: StPO §31 AStPO §457StPO §465
Rechtssatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der öffentlichen Anklage verletzt das dem Staatsanwalt gemäß § 31, 2. Satz, StPO zustehende Recht, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. Die Ausübung dieses Rechtes konnte nicht durch die (gerichtliche) Verlesung des schriftlichen Strafantrages e... mehr lesen...
Norm: StPO §31 AStPO §457StPO §466 Abs2
Rechtssatz: Die Anwesenheit des Anklägers bei der Urteilsverkündung wurde vom Prozeßgesetzgeber als derartige Selbstverständlichkeit angesehen, daß eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Fristenlaufes für die Rechtsmittelanmeldung nur für den bei Verkündigung des Urteiles nicht anwesenden Angeklagten, nicht jedoch für den Fall der Abwesenheit des Anklägers getroffen wurde (§ 466 Abs 2 StPO). ... mehr lesen...
Gründe: In der im
Spruch: genannten Strafsache war der Privatankläger zur (fortgesetzten) Hauptverhandlung am 13.Dezember 1990 zum Verhandlungstermin nicht erschienen, worauf das Gericht nach Aufruf der Sache durch den Schriftführer (S 104) das Verfahren gemäß § 46 Abs. 3 StPO einstellte (sachgerecht wäre ein Freispruch nach § 259 Z 2 StPO gewesen), die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gemäß § 390 Abs. 1 StPO aussprach und gemäß § 381 StPO die Pauschalkosten bestimmte (ON 16).... mehr lesen...
Norm: StPO §46 Abs3StPO §239StPO §259 Z2StPO §457
Rechtssatz: Gemäß § 239 StPO, welche Bestimmung auch im Einzelrichterverfahren gilt (§ 488 StPO), beginnt die Hauptverhandlung schon mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer, sodaß im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren, wo die Hauptverhandlung erst mit dem Vortrag der Anklage beginnt (§ 457 StPO), im Gerichtshofverfahren der vermutete Rücktritt des Privatanklägers von der Ankla... mehr lesen...
Gründe: I./ Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Juli 1988, GZ 14 E Vr 399/88-28 (Punkt 1) wurden der am 16.Juni 1961 geborene Alfred W*** (ehemals M***) der Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, die am 8.Mai 1964 geborene Andrea L*** (ehemals N***) des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs. 1 erster Fall StGB und der am 7.Feber 1967 geborene Bernhard (richtig:) Z***... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §46 Abs3StPO §457
Rechtssatz: Die vor Beginn der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Privatanklägers, "nicht verhandeln zu wollen" ist seinem Nichterscheinen gleichzuhalten. Entscheidungstexte 9 Os 16/72 Entscheidungstext OGH 02.03.1972 9 Os 16/72 Veröff: SSt 43/8 = EvBl 1972/254 S 471 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: StPO §31 AStPO §281StPO §457StPO §468
Rechtssatz: Weder die Durchführung einer ein Offizialdelikt betreffenden Hauptverhandlung in Abwesenheit des öffentlichen Anklägers noch die fälschliche Bezeichnung des öffentlichen Anklägers im Hauptverhandlungsprotokoll als anwesend begründet eine Nichtigkeit des auf Grund einer solchen gesetzwidrig durchgeführten Hauptverhandlung gefällten Urteiles (EvBl 1952/408). Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StaGeo §45 Abs1StaGeo §57 Abs1StPO §31 Abs1 AStPO §457
Rechtssatz: Die Abwesenheit des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs von der Hauptverhandlung berechtigt das Gericht nicht zu einem Freispruch nach § 259 Z 1 StPO; das Gericht hat vielmehr in dringenden Fällen einen anderen geeigneten Mann zur Ausübung der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen zu bestellen. Entscheidungstexte 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §31 AStPO §447StPO §457StPO §471
Rechtssatz: Abwesenheit des öffentlichen Anklägers; Verschreibung des Termines in Ladung für öffentliche Verhandlung in zweiter Instanz. Entscheidungstexte 5 Os 364/53 Entscheidungstext OGH 28.04.1953 5 Os 364/53 Veröff: SSt XXIV/39 = EvBl 1953/527 S 637 9 Os 125/58 Entscheidungstext ... mehr lesen...