Gründe: Dr. Anton B***** wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Oktober 2010, GZ 601 Hv 4/10d-24, (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erbat er sich „3 Tage Bedenkzeit“ (ON 24 S 3). Mit am selben Tag eingelangtem Schriftsatz (ON 25) erklärte der Verteidiger für den Angeklagten den Verzicht auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil. Die in weiter... mehr lesen...
Gründe: Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht führte am 6. September 2005 (ON 12) und am 20. September 2005 (ON 14) die Hauptverhandlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen Ernst H***** erhobene Anklage (ON 6) durch. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung erkannte es diesen am letztgenannten Tag (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I) sowie nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) schuldi... mehr lesen...
Norm: StPO §44 Abs1
Rechtssatz: Ein Rechtsanwaltsgehilfe kann zwar nicht mündlich bevollmächtigt werden, doch genügt bei ihm die Vorlage der Beglaubigungsurkunde (BU) und der Hinweis auf die mündliche Bevollmächtigung seines Chefs (RA). Entscheidungstexte 8 Bs 16/96 Entscheidungstext OLG Linz 22.01.1996 8 Bs 16/96 European Case ... mehr lesen...
Begründung: Der am 14.Februar 1946 geborene beschäftigungslose Titus H*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 16.Mai 1988 (ON. 43) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. (A) sowie des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. (B und C) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbesc... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §44 Abs1StPO §285a Z1
Rechtssatz: Die ausdrückliche Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verteidiger, sei es auch der gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellte (EvBl 1979/164), ist als Verzicht auf dieses Rechtsmittel anzusehen; ein einmal erklärter Verzicht ist unwiderruflich (KH 1295, EvBl 1955/195, 1963/20, 1965/83, 1966/211, RZ 1970 S 17, ÖJZ-LSK 1982/149, 13 Os 162/85). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 5.August 1954 geborene pakistanische Staatsangehörige Mohamed Asghar B C und die am 10.Dezember 1952 geborene deutsche Staatsangehörige Monika D des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SGG. (der Angeklagte B C zum Teil als Beteiligter nach dem § 12 StGB.), des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. (die Angeklagte D als Beteiligte, der Angeklagte B C zum Teil als Beteiligter nach de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 13. September 1978, GZ 23 Vr 1943/77-39, wurde ua Georg B eines Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete dieser Angeklagte gegen das Urteil die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an (S 144 dA). Der Verteidiger des Angeklagten, dem am 8. November 1978 eine Urteilsausfertigung zur Ausführ... mehr lesen...
Norm: StPO §44 Abs1
Rechtssatz: Gilt sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den gemäß § 41 Abs 2 oder 3 StPO bestellten Verteidiger. Entscheidungstexte 11 Os 1/79 Entscheidungstext OGH 16.01.1979 11 Os 1/79 Veröff: EvBl 1979/164 S 442 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0096693 ... mehr lesen...
Norm: StPO §44 Abs1StPO §427 Abs1
Rechtssatz: Auch sogleich nach der Verkündung eines Abwesenheitsurteils kann der Verteidiger auf alle Rechtsmittel (einschließlich des Einspruchs) verzichten. Entscheidungstexte 9 Os 71/70 Entscheidungstext OGH 23.02.1971 9 Os 71/70 Veröff: EvBl 1971/259 S 470 = RZ 1971,83 = RZ 1972,50 European C... mehr lesen...
Norm: StPO §44 Abs1StPO §427 Abs1
Rechtssatz: § 427 Abs 1 StPO bewirkt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 44 Abs 1 StPO, wonach der einmal bestellte Verteidiger zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen, mithin auch für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts (Einspruchsverzichtes), keiner besonderen Vollmacht bedarf. Entscheidungstexte 9 Os 71/70 Entscheidungstext OGH 23.... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs3StPO §44 Abs1
Rechtssatz: Zwischenerledigung zur Aufklärung, ob die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln durch den für die Hauptverhandlung bestellten Amtsverteidiger im Einverständnis mit dem Angeklagten erfolgten. (Stellungnahmen der Senatsmitglieder und der Generalprokuratur zur Zwischenerledigung und zur Frage der mangelnden Berechtigung des für die Hauptverhandlung gestellten Amtsverteidigers zur schriftlichen Rech... mehr lesen...