Norm: StPO §181StPO §194StPO §276StPO §429 Abs2StPO §436 Abs1
Rechtssatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums ist aber nicht in die Höchstfristen des § 194 StPO einzuberechnen. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der ... mehr lesen...