Norm: DSt 1872 §12 Abs1 litdDSt 1872 §36StPO §41 Abs3StPO §427 Abs1
Rechtssatz: Die Strafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte kann nach einer trotz entschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verhandlung nicht ausgesprochen werden. Entscheidungstexte Ds 25/55 Entscheidungstext OGH 07.07.1955 Ds 25/55 Veröff: SSt 26/46 ... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs1StPO §427 Abs1
Rechtssatz: Die Bekanntgabe des Termins bildet den wesentlichen Inhalt der Vorladung. Ohne sie fehlt es an der für die Durchführung der Hauptverhandlung nach § 427 StPO geforderten Voraussetzung der ordnungsmäßigen Ladung. Entscheidungstexte 3 Os 209/50 Entscheidungstext OGH 28.08.1950 3 Os 209/50 Veröff: SSt XXI/80 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO, dass ein Abwesenheitsurteil nur gefällt werden darf, wenn der Angeklagte im Vorverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung bereits vernommen wurde, gilt auch für das vereinfachte Verfahren. Entscheidungstexte 2 Os 906/48 Entscheidungstext OGH 23.11.1948 2 Os 906/48 Veröff: SSt XIX/179 ... mehr lesen...