Norm: StPO §41 Abs1StPO §41 Abs3StPO §42 Abs4
Rechtssatz: Durch das Einschreiten eines nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers erlischt die Funktion des nach §42 Abs4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedarf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §42 Abs4MRK Art6 Abs3 litc IV3b
Rechtssatz: § 42 Abs 4 StPO trägt in Entsprechung des Art 6 Abs 3 lit c MRK gerade jenem Fall Rechnung, dass eine im Interesse der Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot (§ 193 Abs 2 StPO) - erforderliche Verteidigung (zB für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht; § 41 Abs 1 Z 1 StPO) selbst dann garantiert sein muss, wenn der gewählte oder... mehr lesen...