Norm: StPO §79 Abs1StPO §79 Abs4StPO §410 Abs1StPO §410 Abs2
Rechtssatz: Aus der von § 410 Abs 1 StPO den Gerichten auferlegten Pflicht, gegebenenfalls, und zwar ungeachtet allfälliger Anträge des Verurteilten, von Amts wegen nach §31a StGB vorzugehen, folgt - von nachträglichem Absehen von einer Zusatzstrafe nach § 40 zweiter Satz StGB abgesehen - zwingend, dass dem Verurteilten auch dann das von § 410 Abs 2 StPO eingeräumte Anfechtungsrecht z... mehr lesen...
Norm: StPO §410 Abs2StPO §410 Abs3
Rechtssatz: Der Ermessensspielraum des Gerichtshofes zweiter Instanz reicht von der nicht weiter bekämpfbaren Ablehnung des Strafmilderungsantrages des Gerichtshofes erster Instanz bis zu dessen Befürwortung. Dies inkludiert auch die gegenüber einer Ablehnung für den Verurteilten günstigere Befugnis, den Gerichtshof erster Instanz zu einer Überprüfung seines Antrages dann zu verhalten, wenn die
Begründung: hief... mehr lesen...