Norm: StPO §409a Abs3
Rechtssatz: Der in Befolgung einer nach § 51 Abs. 3 StGB ergangenen Weisung bedingte stationäre Aufenthalt zur Entzugstherapie ist nicht einer Anhaltung auf behördliche Anordnung gleichzuhalten. Entscheidungstexte 6 Bs 42/05k Entscheidungstext OLG Innsbruck 01.03.2005 6 Bs 42/05k European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: StPO §409a Abs3
Rechtssatz: Die Ableistung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer ist einer Anhaltung auf behördliche Anordnung nicht gleichzuhalten; die Dauer dieses Dienstes ist in die Aufschubsfrist des § 409a StPO daher einzurechnen. Entscheidungstexte 8 Bs 376/98 Entscheidungstext OLG Linz 05.01.1999 8 Bs 376/98 ... mehr lesen...
Norm: StPO §409a Abs3
Rechtssatz: Eine weitere Anfechtung der im Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeß fremd. Entscheidungstexte 11 Os 135/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 135/87 12 Os 125/96 Entscheidungstext OGH 10.10.1996 12 Os 125/96 ... mehr lesen...