Norm: StPO §362 Abs1 Z2StPO §362 Abs2
Rechtssatz: 1) Im Sinne des § 362 Abs 1 Z 2 StPO vom OGH selbst angeordneten Erhebungen stehen von der Generalprokuratur im eigenen Wirkungskreis gepflogene Erhebungen gleich. 2) Ist durch solche Erhebungen die Unrichtigkeit von dem angefochtenen Urteil zugrundegelegten Tatsachen erwiesen, kann der OGH auch gleich im Sinne des § 362 Abs 2 StPO in der Sache selbst erkennen. 3) Ein solches Erkenntnis ist ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §362 Abs1 Z1
Rechtssatz: 1.) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des § 362 Abs 1 Z 1 StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden. 2.) Es kann auch erhebl... mehr lesen...
Norm: StPO §33 AStPO §362 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine nur vom Verurteilten selbst nach Rechtskraft des Urteiles begehrte Überprüfung desselben ist nach dem Gesetz unzulässig. Entscheidungstexte 7 Ns 12/59 Entscheidungstext OGH 20.05.1959 7 Ns 12/59 8 Os 331/61 Entscheidungstext OGH 08.09.1961 8 Os 331/61 Beisatz: Der Antrag... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §362 Abs1 Z1
Rechtssatz: 1.) Die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne des § 362 Abs 1 Z 1 StPO kann auch in dem Urteil angeordnet werden, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, insbesondere soweit sie materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe geltend machte, verworfen und diesem gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wurden. 2.) Es kann auch erhebl... mehr lesen...
Norm: StPO §33 AStPO §362 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine nur vom Verurteilten selbst nach Rechtskraft des Urteiles begehrte Überprüfung desselben ist nach dem Gesetz unzulässig. Entscheidungstexte 7 Ns 12/59 Entscheidungstext OGH 20.05.1959 7 Ns 12/59 8 Os 331/61 Entscheidungstext OGH 08.09.1961 8 Os 331/61 Beisatz: Der Antrag... mehr lesen...